Grundsicherung Rechner 2026 (ehem. Bürgergeld)
Ab 01.07.2026 ersetzt die Neue Grundsicherung das Bürgergeld. Berechnen Sie Ihren Anspruch mit Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Freibeträgen.
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Ihr Grundsicherungs-Anspruch
1.063,00 €
monatlich
| Regelbedarf Alleinstehende(r) | 563,00 € |
| Kosten der Unterkunft (Warmmiete) | 500,00 € |
| Gesamtbedarf | 1.063,00 € |
| Grundsicherungs-Anspruch | 1.063,00 € |
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Ab 01.07.2026 ersetzt die Neue Grundsicherung das bisherige Bürgergeld. Die Regelsätze bleiben gleich, aber Vermögensprüfung und Sanktionen werden verschärft.
Regelsätze Grundsicherung 2026
| Regelbedarfsstufe | Monatlich |
|---|---|
| Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 € |
| Partner in Bedarfsgemeinschaft | 506 € |
| Jugendliche (14-17 Jahre) | 471 € |
| Kinder (6-13 Jahre) | 390 € |
| Kinder (0-5 Jahre) | 357 € |
Zusätzlich zum Regelbedarf werden die Kosten der Unterkunft (Miete + Heizung) in angemessener Höhe übernommen. Die angemessene Höhe richtet sich nach dem örtlichen Mietspiegel.
Was ändert sich ab 01.07.2026?
- Vermögensprüfung: Die bisherige Karenzzeit (40.000 € Freibetrag) entfällt. Vermögen wird ab dem ersten Tag geprüft.
- Verschärfte Sanktionen: Leistungskürzungen bei Pflichtverletzungen werden strenger durchgesetzt.
- Mitwirkungspflichten: Zumutbare Arbeitsangebote müssen schneller angenommen werden.
- Regelsätze: Die Höhe der Regelsätze bleibt 2026 unverändert (563 € für Alleinstehende).
So setzt sich der Anspruch zusammen
Die Grundsicherung folgt dem Bedarfsdeckungsprinzip: Der Staat zahlt die Differenz zwischen dem rechnerischen Gesamtbedarf einer Bedarfsgemeinschaft und dem anrechenbaren Einkommen. Diese Rechnung erfolgt monatlich und wird beim geringsten Einkommenswandel neu aufgemacht. Die drei Bausteine:
- Regelbedarf: deckt Ernährung, Kleidung, Hygiene, Strom, Mobilität, Kommunikation und Kultur. 2026 für Alleinstehende 563 €, für Partner je 506 €, gestaffelt für Kinder.
- Kosten der Unterkunft (KdU): die tatsächliche Bruttokaltmiete plus Heizkosten — sofern angemessen. Maßstab ist der lokale Mietspiegel und die Personenzahl. Bei zu hoher Miete fordert das Jobcenter zur Kostensenkung auf, übernimmt aber meist sechs Monate lang die volle Miete (§ 22 SGB II).
- Mehrbedarf: Aufschläge für Schwangere, Alleinerziehende, behinderte Menschen, kostenaufwendige Ernährung (z. B. ärztlich verordnete Diäten). Können den Bedarf um 17–60 % erhöhen.
Die Summe aus Regelbedarf, KdU und Mehrbedarf ergibt den Gesamtbedarf. Davon wird das anrechenbare Einkommen abgezogen — der Rest wird als Grundsicherung ausgezahlt. Wer überhaupt kein Einkommen hat, erhält den vollen Bedarf.
Bedarfsgemeinschaft — wer zählt mit?
Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) umfasst alle Personen, die in einem Haushalt leben und füreinander einstehen. Ihre Einkommen und Vermögen werden gemeinsam betrachtet. Zur BG gehören regelmäßig:
- der erwerbsfähige leistungsberechtigte Antragsteller,
- Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Personen in eheähnlicher Gemeinschaft,
- unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und ihren Bedarf nicht selbst decken können,
- Eltern oder Elternteile, sofern unverheiratete Kinder unter 25 mit ihnen leben.
Wichtige Abgrenzung: Eine reine Wohngemeinschaft ist keine BG. Geschwister, Großeltern, erwachsene Kinder über 25 zählen nicht mit, auch wenn sie unter demselben Dach wohnen. Strittige Fälle (etwa eine neue Beziehung im gemeinsamen Haushalt) prüft das Jobcenter regelmäßig — die Beweislast für eine eheähnliche Gemeinschaft liegt beim Amt, in der Praxis ist die Anhörung jedoch oft entscheidend.
Einkommen, Freibeträge und Hinzuverdienst
Wer zusätzlich zur Grundsicherung arbeitet, behält nicht den gesamten Verdienst — aber auch nicht 0 €. Die Freibetragsregelung ist gestuft:
- Grundfreibetrag von 100 € pro Monat bleibt vom Bruttolohn anrechnungsfrei.
- 20 % des Bruttoeinkommens zwischen 100 € und 520 € bleiben anrechnungsfrei.
- 30 % des Bruttoeinkommens zwischen 520 € und 1.000 € bleiben anrechnungsfrei (gilt seit Bürgergeld-Reform).
- 10 % zwischen 1.000 € und 1.200 € (Alleinstehende) bzw. 1.500 € (mit Kindern) bleiben anrechnungsfrei.
- Darüber hinaus wird Einkommen vollständig angerechnet.
Beispiel: 800 € brutto Hinzuverdienst. Anrechnungsfrei: 100 € + 20 % von 420 € = 84 € + 30 % von 280 € = 84 € → insgesamt 268 €. Es werden also 532 € auf den Bedarf angerechnet. Wer Mini-Job statt Mini-Hilfe wählt, hat unterm Strich rund ein Drittel mehr in der Tasche — das macht Erwerbstätigkeit auch für Aufstocker rechnerisch attraktiv.
Was als Einkommen zählt
Faktisch alles: Lohn, Gehalt, Selbständigen-Einkünfte, Rente, Krankengeld, Elterngeld (bei Bezugsdauer), Unterhaltszahlungen, Kapitalerträge. Nicht angerechnetwerden: Kindergeld (außer beim Kind selbst, soweit für eigenen Bedarf nötig), Pflegegeld, Stiftungsgelder, Schmerzensgeld, einmalige Zuwendungen unterhalb bestimmter Grenzen.
Pflichten und Sanktionen
Wer Grundsicherung bezieht, ist zur aktiven Mitwirkung an der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit verpflichtet. Pflichten umfassen unter anderem:
- Termine beim Jobcenter wahrnehmen,
- angebotene Maßnahmen, Trainings und zumutbare Arbeit annehmen,
- Bewerbungsbemühungen nachweisen,
- Veränderungen in Einkommen, Vermögen, Wohnsituation und Familienstand unverzüglich melden.
Bei Pflichtverletzungen drohen Sanktionen — gestuft 10 %, 20 %, 30 % des Regelbedarfs für jeweils drei Monate. Ab Juli 2026 verschärft die Neue Grundsicherung diesen Mechanismus. Kosten der Unterkunft sind von Sanktionen ausgenommen — die Wohnung bleibt also grundsätzlich gesichert. Wer eine Sanktion für unrechtmäßig hält, kann Widerspruch einlegen (1 Monat Frist) und im Anschluss Klage beim Sozialgericht erheben (kostenfrei).
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