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Grundsicherung Rechner 2026 (ehem. Bürgergeld)

Ab 01.07.2026 ersetzt die Neue Grundsicherung das Bürgergeld. Berechnen Sie Ihren Anspruch mit Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Freibeträgen.

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Ab 01.07.2026 ersetzt die Neue Grundsicherung das bisherige Bürgergeld. Die Regelsätze bleiben gleich, aber Vermögensprüfung und Sanktionen werden verschärft.

Regelsätze Grundsicherung 2026

RegelbedarfsstufeMonatlich
Alleinstehende / Alleinerziehende563 €
Partner in Bedarfsgemeinschaft506 €
Jugendliche (14-17 Jahre)471 €
Kinder (6-13 Jahre)390 €
Kinder (0-5 Jahre)357 €

Zusätzlich zum Regelbedarf werden die Kosten der Unterkunft (Miete + Heizung) in angemessener Höhe übernommen. Die angemessene Höhe richtet sich nach dem örtlichen Mietspiegel.

Was ändert sich ab 01.07.2026?

  • Vermögensprüfung: Die bisherige Karenzzeit (40.000 € Freibetrag) entfällt. Vermögen wird ab dem ersten Tag geprüft.
  • Verschärfte Sanktionen: Leistungskürzungen bei Pflichtverletzungen werden strenger durchgesetzt.
  • Mitwirkungspflichten: Zumutbare Arbeitsangebote müssen schneller angenommen werden.
  • Regelsätze: Die Höhe der Regelsätze bleibt 2026 unverändert (563 € für Alleinstehende).

So setzt sich der Anspruch zusammen

Die Grundsicherung folgt dem Bedarfsdeckungsprinzip: Der Staat zahlt die Differenz zwischen dem rechnerischen Gesamtbedarf einer Bedarfsgemeinschaft und dem anrechenbaren Einkommen. Diese Rechnung erfolgt monatlich und wird beim geringsten Einkommenswandel neu aufgemacht. Die drei Bausteine:

  1. Regelbedarf: deckt Ernährung, Kleidung, Hygiene, Strom, Mobilität, Kommunikation und Kultur. 2026 für Alleinstehende 563 €, für Partner je 506 €, gestaffelt für Kinder.
  2. Kosten der Unterkunft (KdU): die tatsächliche Bruttokaltmiete plus Heizkosten — sofern angemessen. Maßstab ist der lokale Mietspiegel und die Personenzahl. Bei zu hoher Miete fordert das Jobcenter zur Kostensenkung auf, übernimmt aber meist sechs Monate lang die volle Miete (§ 22 SGB II).
  3. Mehrbedarf: Aufschläge für Schwangere, Alleinerziehende, behinderte Menschen, kostenaufwendige Ernährung (z. B. ärztlich verordnete Diäten). Können den Bedarf um 17–60 % erhöhen.

Die Summe aus Regelbedarf, KdU und Mehrbedarf ergibt den Gesamtbedarf. Davon wird das anrechenbare Einkommen abgezogen — der Rest wird als Grundsicherung ausgezahlt. Wer überhaupt kein Einkommen hat, erhält den vollen Bedarf.

Bedarfsgemeinschaft — wer zählt mit?

Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) umfasst alle Personen, die in einem Haushalt leben und füreinander einstehen. Ihre Einkommen und Vermögen werden gemeinsam betrachtet. Zur BG gehören regelmäßig:

  • der erwerbsfähige leistungsberechtigte Antragsteller,
  • Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Personen in eheähnlicher Gemeinschaft,
  • unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und ihren Bedarf nicht selbst decken können,
  • Eltern oder Elternteile, sofern unverheiratete Kinder unter 25 mit ihnen leben.

Wichtige Abgrenzung: Eine reine Wohngemeinschaft ist keine BG. Geschwister, Großeltern, erwachsene Kinder über 25 zählen nicht mit, auch wenn sie unter demselben Dach wohnen. Strittige Fälle (etwa eine neue Beziehung im gemeinsamen Haushalt) prüft das Jobcenter regelmäßig — die Beweislast für eine eheähnliche Gemeinschaft liegt beim Amt, in der Praxis ist die Anhörung jedoch oft entscheidend.

Einkommen, Freibeträge und Hinzuverdienst

Wer zusätzlich zur Grundsicherung arbeitet, behält nicht den gesamten Verdienst — aber auch nicht 0 €. Die Freibetragsregelung ist gestuft:

  • Grundfreibetrag von 100 € pro Monat bleibt vom Bruttolohn anrechnungsfrei.
  • 20 % des Bruttoeinkommens zwischen 100 € und 520 € bleiben anrechnungsfrei.
  • 30 % des Bruttoeinkommens zwischen 520 € und 1.000 € bleiben anrechnungsfrei (gilt seit Bürgergeld-Reform).
  • 10 % zwischen 1.000 € und 1.200 € (Alleinstehende) bzw. 1.500 € (mit Kindern) bleiben anrechnungsfrei.
  • Darüber hinaus wird Einkommen vollständig angerechnet.

Beispiel: 800 € brutto Hinzuverdienst. Anrechnungsfrei: 100 € + 20 % von 420 € = 84 € + 30 % von 280 € = 84 € → insgesamt 268 €. Es werden also 532 € auf den Bedarf angerechnet. Wer Mini-Job statt Mini-Hilfe wählt, hat unterm Strich rund ein Drittel mehr in der Tasche — das macht Erwerbstätigkeit auch für Aufstocker rechnerisch attraktiv.

Was als Einkommen zählt

Faktisch alles: Lohn, Gehalt, Selbständigen-Einkünfte, Rente, Krankengeld, Elterngeld (bei Bezugsdauer), Unterhaltszahlungen, Kapitalerträge. Nicht angerechnetwerden: Kindergeld (außer beim Kind selbst, soweit für eigenen Bedarf nötig), Pflegegeld, Stiftungsgelder, Schmerzensgeld, einmalige Zuwendungen unterhalb bestimmter Grenzen.

Pflichten und Sanktionen

Wer Grundsicherung bezieht, ist zur aktiven Mitwirkung an der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit verpflichtet. Pflichten umfassen unter anderem:

  • Termine beim Jobcenter wahrnehmen,
  • angebotene Maßnahmen, Trainings und zumutbare Arbeit annehmen,
  • Bewerbungsbemühungen nachweisen,
  • Veränderungen in Einkommen, Vermögen, Wohnsituation und Familienstand unverzüglich melden.

Bei Pflichtverletzungen drohen Sanktionen — gestuft 10 %, 20 %, 30 % des Regelbedarfs für jeweils drei Monate. Ab Juli 2026 verschärft die Neue Grundsicherung diesen Mechanismus. Kosten der Unterkunft sind von Sanktionen ausgenommen — die Wohnung bleibt also grundsätzlich gesichert. Wer eine Sanktion für unrechtmäßig hält, kann Widerspruch einlegen (1 Monat Frist) und im Anschluss Klage beim Sozialgericht erheben (kostenfrei).

Häufig gestellte Fragen

Ab dem 1. Juli 2026 ersetzt das Grundsicherungsgeld (Neue Grundsicherung) das bisherige Bürgergeld. Die Regelsätze bleiben gleich, aber die Vermögenskarenz entfällt, Sanktionen werden verschärft und Mitwirkungspflichten strenger durchgesetzt.
Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 563 € monatlich. Für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft sind es je 506 €. Kinder erhalten je nach Alter zwischen 357 und 471 €. Zusätzlich werden die Kosten der Unterkunft (Miete + Heizung) in angemessener Höhe übernommen.
Vom Bruttoeinkommen bleiben anrechnungsfrei: die ersten 100 € komplett (Grundfreibetrag), von 100-520 € zusätzlich 20 %, von 520-1.000 € zusätzlich 30 %, und von 1.000-1.200 € (1.500 € mit Kind) zusätzlich 10 %. Der Rest wird auf die Leistung angerechnet.
Die Kosten der Unterkunft (KdU) werden in „angemessener" Höhe übernommen. Was angemessen ist, bestimmt die Kommune anhand des örtlichen Mietspiegels. Eine Karenzzeit für die Mietübernahme gibt es bei der Neuen Grundsicherung weiterhin.
Die bisherige Vermögenskarenz von 40.000 € für die erste Person plus 15.000 € je weitere Person entfällt ab 01.07.2026. Vermögen wird sofort geprüft. Es gilt ein Schonvermögen von 15.000 € pro Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Anspruch haben erwerbsfähige Personen zwischen 15 und dem Rentenalter, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Sie müssen in Deutschland leben und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Bei Pflichtverletzungen (z. B. Ablehnung zumutbarer Arbeit) können Leistungen stärker gekürzt werden als beim bisherigen Bürgergeld. Die Mitwirkungspflichten werden strenger: Zumutbare Arbeitsangebote müssen schneller angenommen werden.
Quellen:SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) · Regelbedarfsstufen 2026 · Freibeträge § 11b SGB II · Bundestag-Beschluss Neue Grundsicherung (März 2026)

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