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Pfändungsrechner 2026

Berechnen Sie Ihre Pfändungsfreigrenze und den pfändbaren Betrag Ihres Einkommens.

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Pfändungsfreigrenze

1.560,00 €

Pfändbarer Betrag

308,00 €

(15.4%)

Verbleibend

1.692,00 €

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Pfändungsfreigrenzen (ab 01.07.2023)

UnterhaltspflichtenFreigrenze/Monat
Keine1.402,28 €
1 Person1.930,04 €
2 Personen2.224,06 €
3 Personen2.518,08 €
4 Personen2.812,10 €
5 Personen3.106,12 €

Häufig gestellte Fragen

Die Pfändungsfreigrenze ist der Betrag Ihres Nettoeinkommens, der nicht gepfändet werden darf. Sie sichert das Existenzminimum. Ab Juli 2023 liegt der Grundfreibetrag bei 1.402,28 € monatlich für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten.
Für die erste unterhaltspflichtige Person erhöht sich die Freigrenze um 527,76 €, für jede weitere Person um jeweils 294,02 €. Bei einer Person mit 2 Unterhaltspflichten liegt die Freigrenze somit bei ca. 2.224 €.
Nein. Vom Einkommen über der Freigrenze werden ca. 70% gepfändet, 30% verbleiben beim Schuldner. Ab einer bestimmten Obergrenze (ca. 4.299 € bei 0 Unterhaltspflichten) wird das gesamte Mehreinkommen gepfändet.
Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre zum 1. Juli angepasst, basierend auf dem steuerlichen Grundfreibetrag. Die letzte Anpassung erfolgte am 01.07.2023. Die nächste Anpassung ist für 01.07.2025 vorgesehen.
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt automatisch einen Grundfreibetrag von 1.402,28 € pro Monat vor Kontopfändung. Jede Bank muss ein bestehendes Girokonto kostenfrei in ein P-Konto umwandeln. Höhere Freibeträge sind mit Bescheinigung möglich.
Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, maximal 500 €, unpfändbar (§ 850a Nr. 4 ZPO). Darüber hinausgehende Beträge werden zum regulären Einkommen addiert und sind nach der Pfändungstabelle pfändbar.
Ja, Arbeitslosengeld I ist grundsätzlich pfändbar und wird wie Arbeitseinkommen behandelt. Die gleichen Pfändungsfreigrenzen gelten. Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) ist hingegen unpfändbar, da es das Existenzminimum sichert.
Quellen:§ 850c ZPO · Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung ab 01.07.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 110)

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