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Pfändungsrechner 2026

Berechnen Sie Ihre Pfändungsfreigrenze und den pfändbaren Betrag Ihres Einkommens.

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Aktuell 2026
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Pfändungsfreigrenze

1.587,40 €

Pfändbarer Betrag

288,82 €

(14.44%)

Verbleibend

1.711,18 €

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Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO

Unterhaltspflichtenbis 30.06.2026ab 01.07.2026
Keine1.555,00 €1.587,40 €
1 Person2.140,23 €2.184,82 €
2 Personen2.466,27 €2.517,65 €
3 Personen2.792,31 €2.850,48 €
4 Personen3.118,35 €3.183,31 €
5 Personen3.444,39 €3.516,14 €

Häufig gestellte Fragen

Die Pfändungsfreigrenze ist der Betrag Ihres Nettoeinkommens, der nicht gepfändet werden darf. Sie sichert das Existenzminimum. Seit Juli 2025 liegt der Grundfreibetrag bei 1.555,00 € monatlich für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten; zum 01.07.2026 steigt er auf 1.587,40 €.
Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich die Freigrenze um 585,23 €, für die zweite bis fünfte Person um je 326,04 € (ab 01.07.2026: 597,42 € bzw. 332,83 €). Bei einer Person mit 2 Unterhaltspflichten liegt die Freigrenze damit bei 2.466,27 € (ab 01.07.2026: 2.517,65 €).
Nein. Vom Mehrbetrag über der Freigrenze sind ohne Unterhaltspflichten 70% pfändbar. Mit Unterhaltspflichten sinkt die Quote: bei 1 Person 50%, je weitere Person 10 Prozentpunkte weniger (§ 850c Abs. 3 ZPO). Einkommen über dem Höchstbetrag (4.767 €, ab 01.07.2026: 4.866,30 €) ist voll pfändbar.
Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli angepasst, basierend auf der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Die letzte Anpassung erfolgte am 01.07.2025, die nächste folgt zum 01.07.2026 (Bekanntmachung vom 26.03.2026 bereits veröffentlicht).
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt automatisch einen Grundfreibetrag von 1.560 € pro Monat (ab 01.07.2026: 1.590 €) vor Kontopfändung. Jede Bank muss ein bestehendes Girokonto kostenfrei in ein P-Konto umwandeln. Höhere Freibeträge sind mit Bescheinigung möglich.
Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, maximal 500 €, unpfändbar (§ 850a Nr. 4 ZPO). Darüber hinausgehende Beträge werden zum regulären Einkommen addiert und sind nach der Pfändungstabelle pfändbar.
Ja, Arbeitslosengeld I ist grundsätzlich pfändbar und wird wie Arbeitseinkommen behandelt. Die gleichen Pfändungsfreigrenzen gelten. Bürgergeld bzw. die Grundsicherung ist hingegen unpfändbar, da es das Existenzminimum sichert.
Quellen:§ 850c ZPO · Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 110) / 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80, ab 01.07.2026)

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