Zum Hauptinhalt springen

Abfindungsrechner 2026

Berechnen Sie Ihre Netto-Abfindung mit der Fünftelregelung (§ 34 EStG).

Keine Daten gespeichert
Kein Account nötig
Aktuell 2026
Geprüfte Quellen

Ergebnisse aktualisieren sich automatisch.

Ihre Netto-Abfindung

16.980,00 €

von 25.000,00 € brutto (32,1% effektiver Steuersatz)

Ersparnis durch Fünftelregelung: 866,00 €

Steuer ohne Abfindung6.811,00 €
Steuer mit Abfindung (ohne Fünftelregelung)15.697,00 €
Steuer mit Fünftelregelung14.831,00 €

Abfindung richtig versteuern

Anzeige
WISO Steuer 2026Bestseller

Die Steuererklärung einfach selbst machen. Im Schnitt 1.674 € Rückerstattung. ELSTER-Versand inklusive.

WISO Steuer starten

* Bei Abschluss über einen Link erhalten wir eine Provision. Für Sie entstehen keine Mehrkosten.

Steuer-Updates per Mail erhalten

Maximal eine Mail pro Monat — neue Rechner, Tarif-Updates und Spar-Tipps.

Häufig gestellte Fragen

Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ist eine steuerliche Vergünstigung für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen. Dabei wird die Steuer so berechnet, als würde die Abfindung auf 5 Jahre verteilt. Das glättet die Progression und senkt die Steuerlast oft erheblich.
Der effektive Steuersatz auf eine Abfindung hängt vom regulären Einkommen und der Höhe der Abfindung ab. Bei einem Jahresgehalt von 40.000 € und 20.000 € Abfindung liegt der effektive Steuersatz dank Fünftelregelung typischerweise bei 15-25%.
Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug an. Die Vergünstigung wird erst über die Einkommensteuererklärung gewährt. Der Arbeitgeber führt zunächst die volle Steuer ab.
Nein, auf Abfindungen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Es wird nur Lohnsteuer (ggf. mit Fünftelregelung), Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer fällig.
Die Faustformel lautet: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei 10 Jahren und 4.000 € Bruttogehalt wären das 20.000 €. Gesetzlich gibt es aber keinen festen Anspruch — die Höhe ist Verhandlungssache.
Einen generellen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Ausnahmen: Abfindungsangebot im Kündigungsschutzprozess (§ 1a KSchG), Sozialplan, Aufhebungsvertrag oder gerichtlicher Vergleich. In der Praxis werden die meisten Abfindungen verhandelt.
Eine Abfindung führt nicht automatisch zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Kritisch wird es, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird — dann kann die Agentur für Arbeit das ALG I um die verkürzte Frist ruhen lassen.
Quellen:BMF Programmablaufplan Lohnsteuer 2026 · § 34 EStG (Fünftelregelung)

Weitere Rechner