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Einkommensteuerrechner 2026

Berechnen Sie Ihre Einkommensteuer mit Grenzsteuersatz, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

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Aktuell 2026
Geprüfte Quellen

Für verheiratete Paare — Einkommen wird geteilt, Tarif angewendet, Steuer verdoppelt.

Ergebnisse aktualisieren sich automatisch.

Einkommensteuer 2026

10.548,00 €

pro Jahr (879,00 € / Monat)

Grenzsteuersatz

35 %

Durchschnittssatz

21.1 %

Solidaritätszuschlag

0,00 €

Gesamtbelastung

10.548,00 €

Zu versteuerndes Einkommen (Eingabe)50.000,00 €
Zu versteuerndes Einkommen50.000,00 €
Einkommensteuer10.548,00 €
Solidaritätszuschlag0,00 €
Steuerbelastung gesamt-10.548,00 €
Verbleibendes Einkommen39.452,00 €

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Einkommensteuertarif 2026 (§32a EStG)

ZoneEinkommen (zvE)Steuersatz
Grundfreibetrag0 – 12.348 €0 %
Progressionszone I12.349 – 17.799 €14 – 24 %
Progressionszone II17.800 – 69.878 €24 – 42 %
Spitzensteuersatz69.879 – 277.825 €42 %
Reichensteuersatzab 277.826 €45 %

Berechnung erfolgt nach dem offiziellen BMF Programmablaufplan 2026. Grundfreibetrag: 12.348 € (Ledige) / 24.696 € (Verheiratete).

Vom Bruttoeinkommen zum zu versteuernden Einkommen

Die Einkommensteuer wird nicht auf das Bruttogehalt berechnet, sondern auf das zu versteuernde Einkommen (zvE). Der Weg dorthin ist im Einkommensteuergesetz gesetzlich vorgegeben (§ 2 EStG) und reduziert die Bemessungsgrundlage meist deutlich:

  1. Summe der Einkünfte aus allen sieben Einkunftsarten (z. B. nichtselbstständige Arbeit, Kapitalerträge, Vermietung).
  2. Minus Werbungskosten bzw. Pauschbetrag (1.230 € bei Arbeitnehmern, höher bei tatsächlichem Nachweis).
  3. Minus Sonderausgaben: Vorsorgeaufwendungen (gesetzliche und private), Kirchensteuer, Spenden, Kinderbetreuung, Schulgeld.
  4. Minus außergewöhnliche Belastungen: Krankheits-, Pflege-, Bestattungskosten oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung.
  5. Minus Freibeträge: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag (sofern günstiger als Kindergeld), Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Erst auf das so ermittelte zvE wird der Tarif aus § 32a EStG angewendet. Auf die berechnete Einkommensteuer kommen Solidaritätszuschlag (5,5 % der ESt, faktisch nur ab ca. 73.500 € zvE für Ledige) und ggf. Kirchensteuer (8 % oder 9 % der ESt, je nach Bundesland).

Grenzsteuersatz vs. Durchschnittssteuersatz

Die wohl am häufigsten verwechselten Begriffe im deutschen Steuerrecht. Der Grenzsteuersatzist der Steuersatz, mit dem der zuletzt verdiente Euro besteuert wird — relevant für die Frage „Was bleibt mir von einer Gehaltserhöhung netto übrig?“. Der Durchschnittssteuersatzist die tatsächliche Steuerlast geteilt durch das zvE — relevant für die Frage „Wie hoch ist meine Gesamtbelastung?“.

Beispiel: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 € (Ledige, 2026) liegt die Einkommensteuer bei rund 14.330 €. Der Durchschnittssteuersatz beträgt also etwa 23,9 %, der Grenzsteuersatz aber rund 38 %. Eine Gehaltserhöhung von 1.000 € brutto wird daher nur mit etwa 620 € netto wirksam — vor SV-Abgaben. Diese Differenz ist die Grundlage für nahezu jede Optimierungs-Strategie: Ehegattensplitting, Freibetrag-Eintragung in den Lohnsteuerklassen, gezielte Verlagerung von Werbungskosten in Hochsteuer-Jahre, Verlustverrechnung über Veranlagungszeiträume.

Wichtige Sonderfälle

  • Ehegattensplitting: Verheiratete werden zusammen veranlagt, das gemeinsame zvE wird halbiert, der Tarif darauf angewendet, das Ergebnis verdoppelt. Spürbarer Vorteil bei ungleichen Einkommen.
  • Progressionsvorbehalt: Steuerfreie Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld) erhöhen den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
  • Abgeltungssteuer: Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags (1.000 € / 2.000 €) werden pauschal mit 25 % + Soli besteuert, nicht im Tarif.
  • Außerordentliche Einkünfte: Abfindungen können mit der Fünftelregelung (§ 34 EStG) glatt gezogen werden — senkt die Belastung deutlich, wenn das laufende Einkommen niedrig ist.

Häufig gestellte Fragen

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 voraussichtlich 12.348 € für Ledige (Steuerklasse I) und 24.696 € für Verheiratete (Steuerklasse III). Bis zu diesem Betrag fällt keine Einkommensteuer an.
Die Einkommensteuer wird nach §32a EStG in 5 Zonen berechnet: Bis zum Grundfreibetrag (12.348 €) steuerfrei, dann progressiv steigend von 14 % Eingangssteuersatz bis zum Spitzensteuersatz von 42 % (ab ca. 68.480 €). Ab 277.826 € gilt der Reichensteuersatz von 45 %.
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer, wird aber erst ab einer bestimmten Freigrenze erhoben. Für Steuerklasse I liegt diese bei ca. 18.130 € Einkommensteuer pro Jahr. Die meisten Arbeitnehmer zahlen daher keinen Soli mehr.
Der Grenzsteuersatz gibt an, wie viel Steuer auf den nächsten verdienten Euro anfällt. Der Durchschnittssteuersatz zeigt die tatsächliche Steuerbelastung bezogen auf das gesamte Einkommen. Beispiel: Bei 50.000 € zvE liegt der Grenzsteuersatz bei ca. 38 %, der Durchschnittssteuersatz aber nur bei ca. 23 %.
Steuerklasse I für Ledige, II für Alleinerziehende, III und V für Verheiratete mit unterschiedlichem Einkommen (III für den Höherverdienenden), IV für Verheiratete mit ähnlichem Einkommen, VI für Zweitjobs. Die Steuerklasse beeinflusst den monatlichen Lohnsteuerabzug, nicht die jährliche Steuerlast.
Pro Kind steht ein Kinderfreibetrag von 6.828 € (2026) zur Verfügung, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Das Finanzamt prüft automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ist (Günstigerprüfung).
Kirchensteuer zahlen nur Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft (katholisch, evangelisch, etc.). Der Satz beträgt 8 % der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Bundesländern.
Quellen:§32a EStG (Einkommensteuertarif 2026) · BMF Programmablaufplan 2026 (IV C 5 - S 2361/00025/016/028) · Solidaritätszuschlaggesetz

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