Einkommensteuerrechner 2026
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Einkommensteuertarif 2026 (§32a EStG)
| Zone | Einkommen (zvE) | Steuersatz |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 0 – 12.348 € | 0 % |
| Progressionszone I | 12.349 – 17.799 € | 14 – 24 % |
| Progressionszone II | 17.800 – 69.878 € | 24 – 42 % |
| Spitzensteuersatz | 69.879 – 277.825 € | 42 % |
| Reichensteuersatz | ab 277.826 € | 45 % |
Berechnung erfolgt nach dem offiziellen BMF Programmablaufplan 2026. Grundfreibetrag: 12.348 € (Ledige) / 24.696 € (Verheiratete).
Häufig gestellte Fragen
Der Grundfreibetrag beträgt 2026 voraussichtlich 12.348 € für Ledige (Steuerklasse I) und 24.696 € für Verheiratete (Steuerklasse III). Bis zu diesem Betrag fällt keine Einkommensteuer an.
Die Einkommensteuer wird nach §32a EStG in 5 Zonen berechnet: Bis zum Grundfreibetrag (12.348 €) steuerfrei, dann progressiv steigend von 14 % Eingangssteuersatz bis zum Spitzensteuersatz von 42 % (ab ca. 68.480 €). Ab 277.826 € gilt der Reichensteuersatz von 45 %.
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer, wird aber erst ab einer bestimmten Freigrenze erhoben. Für Steuerklasse I liegt diese bei ca. 18.130 € Einkommensteuer pro Jahr. Die meisten Arbeitnehmer zahlen daher keinen Soli mehr.
Der Grenzsteuersatz gibt an, wie viel Steuer auf den nächsten verdienten Euro anfällt. Der Durchschnittssteuersatz zeigt die tatsächliche Steuerbelastung bezogen auf das gesamte Einkommen. Beispiel: Bei 50.000 € zvE liegt der Grenzsteuersatz bei ca. 38 %, der Durchschnittssteuersatz aber nur bei ca. 23 %.
Steuerklasse I für Ledige, II für Alleinerziehende, III und V für Verheiratete mit unterschiedlichem Einkommen (III für den Höherverdienenden), IV für Verheiratete mit ähnlichem Einkommen, VI für Zweitjobs. Die Steuerklasse beeinflusst den monatlichen Lohnsteuerabzug, nicht die jährliche Steuerlast.
Pro Kind steht ein Kinderfreibetrag von 6.828 € (2026) zur Verfügung, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Das Finanzamt prüft automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ist (Günstigerprüfung).
Kirchensteuer zahlen nur Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft (katholisch, evangelisch, etc.). Der Satz beträgt 8 % der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Bundesländern.
Quellen:§32a EStG (Einkommensteuertarif 2026) · BMF Programmablaufplan 2026 (IV C 5 - S 2361/00025/016/028) · Solidaritätszuschlaggesetz