Einkommensteuerrechner 2026
Berechnen Sie Ihre Einkommensteuer mit Grenzsteuersatz, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Für verheiratete Paare — Einkommen wird geteilt, Tarif angewendet, Steuer verdoppelt.
Ergebnisse aktualisieren sich automatisch.
Einkommensteuer 2026
10.548,00 €
pro Jahr (879,00 € / Monat)
Grenzsteuersatz
35 %
Durchschnittssatz
21.1 %
Solidaritätszuschlag
0,00 €
Gesamtbelastung
10.548,00 €
| Zu versteuerndes Einkommen (Eingabe) | 50.000,00 € |
| Zu versteuerndes Einkommen | 50.000,00 € |
| Einkommensteuer | 10.548,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
| Steuerbelastung gesamt | -10.548,00 € |
| Verbleibendes Einkommen | 39.452,00 € |
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Einkommensteuertarif 2026 (§32a EStG)
| Zone | Einkommen (zvE) | Steuersatz |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 0 – 12.348 € | 0 % |
| Progressionszone I | 12.349 – 17.799 € | 14 – 24 % |
| Progressionszone II | 17.800 – 69.878 € | 24 – 42 % |
| Spitzensteuersatz | 69.879 – 277.825 € | 42 % |
| Reichensteuersatz | ab 277.826 € | 45 % |
Berechnung erfolgt nach dem offiziellen BMF Programmablaufplan 2026. Grundfreibetrag: 12.348 € (Ledige) / 24.696 € (Verheiratete).
Vom Bruttoeinkommen zum zu versteuernden Einkommen
Die Einkommensteuer wird nicht auf das Bruttogehalt berechnet, sondern auf das zu versteuernde Einkommen (zvE). Der Weg dorthin ist im Einkommensteuergesetz gesetzlich vorgegeben (§ 2 EStG) und reduziert die Bemessungsgrundlage meist deutlich:
- Summe der Einkünfte aus allen sieben Einkunftsarten (z. B. nichtselbstständige Arbeit, Kapitalerträge, Vermietung).
- Minus Werbungskosten bzw. Pauschbetrag (1.230 € bei Arbeitnehmern, höher bei tatsächlichem Nachweis).
- Minus Sonderausgaben: Vorsorgeaufwendungen (gesetzliche und private), Kirchensteuer, Spenden, Kinderbetreuung, Schulgeld.
- Minus außergewöhnliche Belastungen: Krankheits-, Pflege-, Bestattungskosten oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung.
- Minus Freibeträge: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag (sofern günstiger als Kindergeld), Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Erst auf das so ermittelte zvE wird der Tarif aus § 32a EStG angewendet. Auf die berechnete Einkommensteuer kommen Solidaritätszuschlag (5,5 % der ESt, faktisch nur ab ca. 73.500 € zvE für Ledige) und ggf. Kirchensteuer (8 % oder 9 % der ESt, je nach Bundesland).
Grenzsteuersatz vs. Durchschnittssteuersatz
Die wohl am häufigsten verwechselten Begriffe im deutschen Steuerrecht. Der Grenzsteuersatzist der Steuersatz, mit dem der zuletzt verdiente Euro besteuert wird — relevant für die Frage „Was bleibt mir von einer Gehaltserhöhung netto übrig?“. Der Durchschnittssteuersatzist die tatsächliche Steuerlast geteilt durch das zvE — relevant für die Frage „Wie hoch ist meine Gesamtbelastung?“.
Beispiel: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 € (Ledige, 2026) liegt die Einkommensteuer bei rund 14.330 €. Der Durchschnittssteuersatz beträgt also etwa 23,9 %, der Grenzsteuersatz aber rund 38 %. Eine Gehaltserhöhung von 1.000 € brutto wird daher nur mit etwa 620 € netto wirksam — vor SV-Abgaben. Diese Differenz ist die Grundlage für nahezu jede Optimierungs-Strategie: Ehegattensplitting, Freibetrag-Eintragung in den Lohnsteuerklassen, gezielte Verlagerung von Werbungskosten in Hochsteuer-Jahre, Verlustverrechnung über Veranlagungszeiträume.
Wichtige Sonderfälle
- Ehegattensplitting: Verheiratete werden zusammen veranlagt, das gemeinsame zvE wird halbiert, der Tarif darauf angewendet, das Ergebnis verdoppelt. Spürbarer Vorteil bei ungleichen Einkommen.
- Progressionsvorbehalt: Steuerfreie Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld) erhöhen den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
- Abgeltungssteuer: Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags (1.000 € / 2.000 €) werden pauschal mit 25 % + Soli besteuert, nicht im Tarif.
- Außerordentliche Einkünfte: Abfindungen können mit der Fünftelregelung (§ 34 EStG) glatt gezogen werden — senkt die Belastung deutlich, wenn das laufende Einkommen niedrig ist.
Häufig gestellte Fragen
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