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Unterhalt Rechner 2026

Berechnen Sie den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.

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Aktuell 2026
Geprüfte Quellen
Kinder (1)
Kind 1
Jahre

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Gesamter Zahlbetrag

535,00 €

monatlich · Einkommensgruppe 5

KindAlterTabellenbetragZahlbetrag
Kind 16 Jahre663,00 €535,00 €
Gesamt535,00 €
Verbleibendes Einkommen2.465,00 €
Selbstbehalt (Erwerbstätige)1.450,00 €

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Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026

Die Düsseldorfer Tabelle ist zwar kein Gesetz, wird aber von allen deutschen Familiengerichten als Leitlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts angewendet. Sie teilt das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in 15 Einkommensgruppen und staffelt den Unterhalt nach Alter der Kinder (0–5, 6–11, 12–17, 18+). Der Rechner oben ermittelt den Zahlbetrag — also die Summe, die tatsächlich monatlich zu überweisen ist, nach Abzug des anzurechnenden Kindergelds.

Bereinigtes Nettoeinkommen — was zählt

Ausgangspunkt ist das monatliche Nettoeinkommen. Davon werden als berufsbedingte Aufwendungen pauschal 5 % abgezogen (oder höhere Kosten nach Nachweis), dazu kommen Zins- und Tilgungsleistungen für selbstgenutztes Wohneigentum sowie bestimmte Schulden und Belastungen. Das Ergebnis bestimmt Ihre Einkommensgruppe in der Tabelle.

Kindergeld-Anrechnung

  • Minderjährige Kinder: Das hälftige Kindergeld (127,50 €) wird vom Tabellenunterhalt abgezogen. Grund: Beide Elternteile teilen sich die Bar- und Betreuungsunterhalts-Pflicht.
  • Volljährige Kinder (Ausbildung / Studium): Das volle Kindergeld (255 €) wird angerechnet — sie sind selbst Empfänger des Kindergelds, das auf ihren Unterhaltsanspruch angerechnet wird.

Selbstbehalt und Mangelfall

Der Unterhaltspflichtige muss mindestens seinen Selbstbehalt behalten dürfen — 1.450 € bei Erwerbstätigen, 1.200 € bei Nicht-Erwerbstätigen (Stand Düsseldorfer Tabelle 2025/2026). Reicht das Einkommen nicht für den vollen Unterhalt aller berechtigten Kinder, liegt ein Mangelfall vor. Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis 21 (bei allgemeinbildender Schule im Elternhaus) haben Vorrang. Der verbleibende Betrag wird anteilig verteilt.

Wann ist eine Anpassung fällig?

Die Düsseldorfer Tabelle wird typischerweise jährlich zum 1. Januar aktualisiert. Zusätzlich können Einkommensänderungen (Jobwechsel, Arbeitslosigkeit, Gehaltserhöhung) ein Anpassungsverfahren auslösen — in beide Richtungen. Für die rechtssichere Neufestsetzung ist meist eine Jugendamtsurkunde oder ein gerichtlicher Beschluss nötig.

Häufig gestellte Fragen

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie des OLG Düsseldorf zur Bemessung des Kindesunterhalts. Sie wird jährlich aktualisiert und von allen Familiengerichten in Deutschland als Orientierung genutzt. Die Tabelle staffelt den Unterhalt nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Alter des Kindes.
Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Vom Tabellenunterhalt wird das hälftige Kindergeld (bei Minderjährigen) abgezogen. Bei Volljährigen wird das volle Kindergeld angerechnet.
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss. Für Erwerbstätige beträgt er 1.450 € (2025), für Nicht-Erwerbstätige 1.200 €. Reicht das Einkommen nicht für den vollen Unterhalt, liegt ein Mangelfall vor.
Ja. Bei minderjährigen Kindern wird das hälftige Kindergeld (127,50 €) vom Tabellenunterhalt abgezogen. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld (255 €) angerechnet. Der verbleibende Betrag ist der Zahlbetrag.
Vom Nettoeinkommen werden berufsbedingte Aufwendungen (5% Pauschale oder Nachweis), Schulden und weitere Belastungen abgezogen. Das bereinigte Netto bestimmt die Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle.
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen nicht für den vollen Unterhalt aller Berechtigten reicht. Dann wird der verfügbare Betrag anteilig auf die Kinder verteilt. Minderjährige Kinder haben Vorrang vor volljährigen.
Ja, Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums. Bei einer Ausbildungsvergütung wird diese abzüglich 100 € ausbildungsbedingtem Mehrbedarf angerechnet.
Quellen:Düsseldorfer Tabelle 2025/2026 · § 1612a BGB (Mindestunterhalt)

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