Erbschaftsteuer Freibeträge 2026 — Alle Steuerklassen erklärt
11. April 2026
Ob Immobilie, Geldvermögen oder Unternehmensnachfolge — bei einer Erbschaft oder Schenkung kann erheblich Erbschaftsteuer anfallen. Die Höhe der Freibeträge hängt vom Verwandtschaftsgrad ab.
Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad
Die Freibeträge gelten sowohl für Erbschaften als auch Schenkungen: Ehepartner/Lebenspartner: 500.000 €. Kinder: 400.000 € pro Elternteil. Enkelkinder: 200.000 €. Eltern und Großeltern (bei Erbschaft): 100.000 €. Geschwister, Nichten, Neffen: 20.000 €. Nicht verwandte Personen: 20.000 €. Alles über dem Freibetrag wird nach der jeweiligen Steuerklasse besteuert.
Die drei Erbschaftsteuerklassen
Steuerklasse I (7-30%): Ehepartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern (bei Erbschaft). Steuerklasse II (15-43%): Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner, Eltern (bei Schenkung). Steuerklasse III (30-50%): Alle übrigen Personen, z.B. Freunde, nicht verwandte Partner. Je niedriger die Steuerklasse, desto günstiger die Steuersätze.
Immobilien vererben — Sonderregeln
Für selbstgenutzte Immobilien gibt es eine komplette Steuerbefreiung: Ehepartner erben das Familienheim steuerfrei, wenn sie es mindestens 10 Jahre selbst bewohnen. Für Kinder gilt die Befreiung bis 200 m² Wohnfläche. Bei vermieteten Immobilien wird nur 90% des Verkehrswerts angesetzt (10% Abschlag). Die Immobilienbewertung erfolgt nach dem Ertragswert- oder Sachwertverfahren.
Schenkung zu Lebzeiten als Steuerstrategie
Die Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre. Durch gestaffelte Schenkungen zu Lebzeiten können Eltern große Vermögen steuerfrei übertragen: Ein Ehepaar kann pro Kind alle 10 Jahre 800.000 € (2 × 400.000 €) steuerfrei schenken. Bei zwei Kindern über 30 Jahre sind das 4,8 Millionen € — komplett steuerfrei. Beginnen Sie daher frühzeitig mit der Nachlassplanung.
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